Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23389
BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16 (https://dejure.org/2018,23389)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 (https://dejure.org/2018,23389)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 (https://dejure.org/2018,23389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,23389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 54 Abs. 1, §§ 86, 87; ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der Befangenheit; Fehlerheilung; Hinweis; Konzentrationsgrundsatz; Richter; Richterablehnung

  • Wolters Kluwer

    Beziehen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung i.R.d. Neubaus der A 33/B 61 als Zubringer auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld; Auslegung des Begriffs der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers; Befugnis der ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61; Verfahrensrecht eines Privatklägers nach UmwRG

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld

  • ra.de
  • rewis.io

    Hinweisbeschluss zum Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beziehen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung i.R.d. Neubaus der A 33/B 61 als Zubringer auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld; Auslegung des Begriffs der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers; Befugnis der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1741
  • DVBl 2018, 1418
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Diese Ansicht stützt sich auch auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik.

    Diese müssen zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 32 f., 92).

    Diese Ansicht stützt sich vor allem auf das schon bei Frage 1 erwähnte Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik -, das den Anwendungsbereich des - heutigen - Art. 11 Abs. 1 UVP-RL betrifft.

    Danach kann der nationale Gesetzgeber die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, auf subjektive Rechte beschränken, darf diese Beschränkung allerdings nicht auf Umweltverbände anwenden (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 32 f., 92).

    Gerade diese mit dem Wort "oder" verdeutlichte Alternative lässt sich aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als Beleg dafür anführen, dass die Mitgliedstaaten, wie bereits in dem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik - ausgeführt, insoweit einen Gestaltungsspielraum haben.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2016 (Rn. 59) verweist insoweit auf das Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik.

    Insbesondere steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urteile vom 16. April 2015 - C-570/13 [ECLI:EU:C:2015:231], Gruber - Rn. 40 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 32 f.).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    a) Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND/Bundesrepublik - ist geklärt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL verbindlicher Charakter zukommt mit der Folge, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

    In Fällen, in denen die wasserrechtliche Unterlage erst aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - in einem laufenden Genehmigungsverfahren, und zwar nach der Öffentlichkeitsbeteiligung, erstellt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt differenziert:.

    Die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - Rn. 43 ff. - zur Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers sind insoweit auf das Grundwasser übertragbar.

    Vom Gerichtshof noch nicht - zumindest nicht ausdrücklich - geklärt ist aber die Übertragbarkeit der Aussagen im Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - in Bezug auf den Bewertungsmaßstab.

    Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - herausgearbeiteten Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - Erreichen eines "guten Zustands" aller Gewässer - dürfte eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegen, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird.

    Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot bei der Entscheidung über die Zulassung eines Projekts strikt zu beachten (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13, BUND/Bundesrepublik - Rn. 50).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-664/15 [ECLI:EU:C:2017:987], Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34) zur Wasserrahmenrichtlinie ausgeführt, dass es mit der ihr durch Art. 288 AEUV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die darin auferlegten Verpflichtungen berufen können.

    Es sind danach gerade die Umweltorganisationen, denen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien nicht die Möglichkeit genommen werden darf, die Beachtung der aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen, dem Allgemeininteresse dienenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 35 ff., 45 ff.).

    Das bedeutet, dass unmittelbar Betroffene in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahme die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um gerichtlich prüfen lassen zu können, ob die Behörde, die ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 WRRL beachtet hat (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-298/95, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 16, vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 38, vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Das bedeutet, dass unmittelbar Betroffene in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahme die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um gerichtlich prüfen lassen zu können, ob die Behörde, die ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 WRRL beachtet hat (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-298/95, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 16, vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 38, vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34).

    Nicht zuletzt im Hinblick darauf dürften sie von der Gefahr einer etwaigen Überschreitung von Grenzwerten nicht in dem Sinne "unmittelbar" betroffen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - C-237/07, Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 39), dass sie selbst von Unionsrechts wegen zwingend in der Lage sein müssten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf Oberflächenwasserkörper).

    Für Schadstoffe hingegen, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Auch das zuvor ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838], Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - nötigt nach Auffassung des Senats nicht dazu, in Bezug auf die Klagerechte Einzelner den in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention angelegten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten weiter einzuschränken.

    Das bedeutet, dass unmittelbar Betroffene in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahme die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um gerichtlich prüfen lassen zu können, ob die Behörde, die ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 WRRL beachtet hat (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-298/95, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 16, vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 38, vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Im Unterschied zu dem vorgenannten Fall ging es hier nicht nur um typische, mit einer Autobahn üblicherweise verbundene Entwässerungsprobleme, sondern insbesondere um die Frage, mit welchen Einleitungsparametern das für den Bau eines Tunnels zur Unterquerung der Elbe benötigte Wasser (sogenanntes Prozesswasser) wieder in die Elbe eingeleitet werden durfte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34).

    Danach ist bei der Beseitigung von Ermittlungsdefiziten und Änderungen namentlich der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der ihr zugrunde liegenden habitat- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Unverzichtbar ist dabei auch, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr fachlicher Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6 und Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 112).

    Damit beschränkte sich der Fachbeitrag nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Lösung der mit dem Bau und der Nutzung einer Autobahn üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme und erforderte keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 27).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Eines der Ziele der Richtlinie besteht somit darin, die Gesundheit von Menschen zu schützen, indem die Qualität der Gewässer überwacht, deren Verschlechterung entgegengewirkt und ihre Verbesserung angestrebt wird (vgl. zur Vorgängerregelung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten ; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 [ECLI:EU:C:1996:601], Kommission/Bundesrepublik - Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 35).

    Das bedeutet, dass unmittelbar Betroffene in allen Fällen, in denen die mangelnde Befolgung der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahme die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um gerichtlich prüfen lassen zu können, ob die Behörde, die ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 WRRL beachtet hat (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-298/95, Kommission/Bundesrepublik - Rn. 16, vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek/Freistaat Bayern - Rn. 38, vom 8. November 2016 - C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencín - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-664/15, Protect/Bezirkshauptmannschaft Gmünd - Rn. 34).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Gemeinde Altrip/Land Rheinland-Pfalz - Rn. 49 - zur wortgleichen Bestimmung der Vorgängerrichtlinie (Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung) ausgeführt, dass sich unbestreitbar nicht jeder Verfahrensfehler zwangsläufig auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirkt.

    Die Forderung des Gerichtshofs, es sei insbesondere zu prüfen, "ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337 Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen" (Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12, Gemeinde Altrip/Land Rheinland-Pfalz - Rn. 54, Hervorhebung nicht im Original), steht der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 16.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) geht der Senat davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist.

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    Der Senat legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) zur Reichweite der behördlichen Dokumentationspflicht bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (Vorlagefrage 2) gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

    Der Senat überträgt diese Vorgaben jedenfalls im Grundsatz auf die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots (s. dazu näher BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 33 f.).

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften oder deshalb bestehen, weil keine solche Prüfung durchgeführt worden ist, können aber regelmäßig und so auch hier nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 71, zuletzt Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 33).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-535/18 (Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16) ausgesetzt.

    Vorgreiflich ist aber die Beantwortung von Rechtsfragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. zur Aussetzung im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss in einem anderen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 ).

    Daher hat die Klägerin, die von der Planung als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, zuletzt Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6).

    Zu den in diesem Sinne rügefähigen Belangen gehören Lärm und Luftreinhaltung, die Beeinträchtigung von privaten Trinkwasserbrunnen, die Entwässerungsverhältnisse des von ihm mit bewohnten Hofanwesens, die Gefahr von Überschwemmungen und die Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch Aufschüttungen (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6).

    Der Senat hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraussetzt (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) geht der Senat davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist.

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt hiernach zunächst eine Ermittlung des Ist-Zustands des zu bewertenden Grundwasserkörpers voraus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 5 GrwV) sind regelmäßig quantitative Angaben zur Grundbelastung mit Chlorid im Grundwasserkörper erforderlich, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob der für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV auch nach Hinzutritt der vorhabenbedingten Zusatzbelastung durch Tausalzeintrag eingehalten wird (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Der Senat legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Der Senat hält es jedoch - wie bereits ausgeführt - für klärungsbedürftig, ob das Europarecht eine andere Wertung verlangt (s. BVerwG, dazu näher Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 24 ff. und 55 ff.).

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17

    Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente

    Gerade im Hinblick auf Eigentümer hat aber die Generalanwältin Sharpston in einem anderen Verfahren die Auffassung vertreten, dass Einzelpersonen, die von einem Projekt mit Umweltauswirkungen betroffen sind, "selbstverständlich" eine Klagebefugnis zustehe zum Schutz ihres Eigentums oder ihrer sonstigen Interessen vor einem möglichen Schaden, den ein Projekt verursachen kann (C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation gegen Bezirkshauptmannschaft Gmünd, EU:C:2017:760 Rn. 85; vgl. auch den Vorlagebeschluss des BVerwG zur Klagebefugnis hinsichtlich der Wasserrahmenrichtlinie, DVBl 2018, 1418 Rn. 51 ff.).
  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizite dieser Prüfung können abgesehen von Fällen bloßer Erläuterung und Vertiefung nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden; hierzu bedarf es in der Regel eines ergänzenden Verfahrens (Anschluss an BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.).

    Die Genehmigung für ein Vorhaben ist zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials eines Oberflächengewässers und seines chemischen Zustands verursachen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 478; Hinweis-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 623, juris Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang enthält Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) - iii) WRRL nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Folgenden Hinw.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.; im Ergebnis bestätigt durch EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NuR 2020, 403, juris Rn. 76, 90) nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt allerdings, ob die Behörde dabei eine Methode anwendet, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist, und sie die angewandten Kriterien definiert und ihren fachlichen Sinngehalt nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2014, 7 A 14.12, NuR 2014, 785, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 502; Vorlage-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 34; vgl. zu einem entsprechenden Beurteilungsspielraum ferner z.B. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009, 1 A 7/09, NordÖR 2009, 525, juris Rn. 109; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, WHG § 27 Rn. 40; ders., NuR 2019, 1 [9]; de Witt/Kause, NuR 2015, 749 [754]; Nutzhorn, W+B 2016, 56 ff.).

    Die Öffentlichkeit muss dagegen neu beteiligt werden, wenn nach Erlass der behördlichen Entscheidung nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34; ferner Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 27; Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 41; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 54).

    Zunächst hat die Beklagte ihre aus Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. iii) WRRL folgende Pflicht, das Verbesserungsgebot bereits vor der Zulassungsentscheidung in einem anhand entsprechender Dokumentationen nachvollziehbaren behördlichen Verfahren zu prüfen (vgl. BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.; im Ergebnis bestätigt durch EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NuR 2020, 403, juris Rn. 76, 90), erfüllt.

    Der erkennende Senat überträgt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und von Art. 4 WRRL (vgl. BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16,ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17,BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.) auf Art. 12 FFH-RL.

    In beiden Fällen bezweckt die verfahrensrechtliche Komponente einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Vermeidung einer Überfrachtung des gerichtlichen Verfahrens (zu diesen Aspekten vgl. BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 34).

    Die Interpretation der Beklagten, wonach die behördliche Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine gerichtliche Prüfung "ersetzt" werden kann, überzeugt den erkennenden Senat vor dem Hintergrund nicht, dass der Europäische Gerichtshof (a.a.O., juris Rn. 90) festgestellt hat, die Behörde sei aus Gründen des Unionsrechts gehindert, eine erforderliche Prüfung erst nach Genehmigungserteilung vorzunehmen, und er die Vorlagefrage 2. a) des Bundesverwaltungsgerichts (Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris) damit im Ergebnis bejaht hat (a.a.O., juris Rn. 76, 90).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Insoweit werde auf die im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16) dargestellten Maßstäbe verwiesen.

    Auch nach den durch einen anderen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16) formulierten Maßstäben habe eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung unterbleiben können.

    Nach dem Hinweisbeschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16) sei dabei von einer Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei Beurteilungspegeln auszugehen, die um 3 dB unter den von der bisherigen Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerten lägen.

    Nach der Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Öffentlichkeit - unabhängig von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. - nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden, wenn durch Änderung von Planunterlagen eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25, 27; grundlegend Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34; dem folgend Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 40; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; gleicher Maßstab nunmehr in Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 54).

    Sind diese Anforderungen erfüllt, so bedingen Änderungen der Planunterlagen nicht allein deshalb eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, weil es sich bei diesen Planunterlagen - wie vorliegend - um die wasserrechtliche Untersuchung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 37 ff.).

    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten - wie vorliegend die Kläger - gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29).

    Sie sieht deren Erkenntnisse insbesondere nicht als durch die von den Klägern angeführten Erwägungen in einem jüngeren Hinweisbeschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 87) überholt an.

    Im Ausgangspunkt gilt dabei, dass die im deutschen Verwaltungsprozessrecht etablierte grundsätzliche Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte - auch nach der Rechtsprechung des EuGH - mit Unionsrecht in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 52; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 20, und Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19, jew. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 29).

    Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wirken das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht individualschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 57; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 42; VGH Kassel, Urt. v. 1.9.2011, 7 A 1736/10, juris Rn. 92 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7 m.w.N., 20 und § 47 Rn. 5; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2018, § 47 WHG Rn. 3; einschränkend Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2/2019, § 27 WHG Rn. 40 f.; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209).

    Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer daher davon aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) WRRL nicht zugunsten einzelner Rechtsschutzsuchender unmittelbar anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 64 - Vorlagebeschluss Zubringer Ummeln; VGH Kassel, Urt. v. 1.9.2011, 7 A 1736/10, juris Rn. 93 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7 m.w.N., 20).

    Dem folgt die Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht; zur Vereinbarkeit der genannten Begrenzung auf subjektive Rechte mit dem Unionsrecht macht sich die Kammer die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris Rn. 58-61 - Vorlagebeschluss Zubringer Ummeln) zur Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu eigen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris Rn. 64 ff.) darauf hingewiesen hat, dass eine eigene wasserhaushaltsrechtliche Betroffenheit von Nachbarn unabhängig vom Unionsrecht, schon nach Grundsätzen des deutschen Verwaltungsrechts, bestehen kann, wenn diese Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung betreiben und eine vorhabenbedingte Gefährdung der Trinkwasserqualität des in ihren Hausbrunnen geförderten Grundwassers geltend machen können, ergibt sich schließlich auch hieraus nichts für die Kläger Günstiges.

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - im Folgenden: UVP-RL - sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2014 (ABl. Nr. L 311 S. 32) - im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie - (WRRL) gebeten (im Folgenden: Vorlagebeschluss).

    Zur Begründung nimmt der Senat auf den zum früheren Aktenzeichen 9 A 16.16 ergangenen Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 Bezug (dort Rn. 3 - 6).

    Der Senat ist im Vorlagebeschluss von der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall ausgegangen und hat zudem die Auffassung vertreten, die Regelung sei europarechtskonform (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 73 Rn. 24 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 5).

    Etwaige Auswirkungen auf andere Mitglieder der Öffentlichkeit seien nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht relevant (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 15).

    Unbeschadet dessen hält der Senat an der Auslegung des § 4 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 2 UmwRG, die er im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 73 Rn. 24) und im Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 5 vertreten hat, unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. Mai 2020 - C-535/18 -) im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL nicht fest.

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zum früheren Aktenzeichen 9 A 16.16 ergangenen Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 (dort Rn. 16 - 44).

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-535/18 liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49; vgl. dazu jetzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2019 Rn. 53 ff., 66).

    Bei der insoweit nachzuholenden Prüfung dürfte es sich unter den hier vorliegenden Umständen um eine nach Art, Umfang und Ermittlungstiefe neue, über die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren wesentlich hinausgehende Prüfung handeln, sodass gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG n.F.) eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 54; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris) machen sie geltend, bei dem Wohnhaus H. handele es sich um ein ehemaliges Schleusenwärterhaus.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris) keinen Anlass gesehen, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.

    Das Erfordernis des subjektiv-rechtlichen Bezugs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG (vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris, BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris, und BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris).

    Zudem wurde den Klägern die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess nicht genommen; etwaige Auswirkungen auf andere Mitglieder der Öffentlichkeit sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht relevant (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris, und Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris).

    Der Europäische Gerichtshof hat darin auf die Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht (vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris) ausgeführt, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 im Licht von Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft.

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr Vorbringen ohnehin dem Sachverhalt angepasst haben, der dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2018 (9 A 16.16, juris) zugrunde gelegen hat.

    cc) Soweit die Kläger eine Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris) geltend gemacht haben, hat sich dies erledigt, nachdem der Europäische Gerichtshof - wie dargelegt - über die Vorlage entschieden hat (Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris).

    Die Beklagte hat nicht verkannt, dass insbesondere bei den besonders lärmintensiven Betonierarbeiten nicht nur die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, sondern auch Lärmwerte, die für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle relevant sind (vgl. dazu BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris), erreicht bzw. überschritten werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 11 D 81/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der

    vgl. etwa BVerwG, (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 6, und Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 36, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 = juris, Rn. 22, sowie (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 10.

    vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 37 ff. (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - , NuR 2013, 878 = juris, Rn. 46 bis 54), vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 = juris, Rn. 36, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 = juris, Rn. 23, sowie (Hinweis-) Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 47, und (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 15 (beide zum Bekanntmachungsfehler), sowie Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 -, DVBl. 2018, 1155 = juris, Rn. 34 (zur fehlenden Auslegung eines Verkehrsgutachtens); vgl. zur Bewertung einer nur teilweise unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung als lediglich relativer Verfahrensfehler auch die Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 = juris, Rn. 36 f., und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris, Rn. 33.

    vgl. hierzu auch BVerwG, (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 91.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 = juris, Rn. 17, und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 = juris, Rn. 45, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 82 = juris, Rn. 25, und (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 91.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. - BVerfGE 134, 242 = juris, Rn. 211, 229; BVerwG, (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 66.

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris) kommt es in Fällen, in denen - wie hier - ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 und 2 VwGO als Kläger auftritt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG zudem auch bei relativen Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1a UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen.

    Ein Aufhebungsanspruch besteht also zum Beispiel dann nicht, wenn eine Auslegung der Unterlagen zwar in einigen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden unterblieben, am Wohnort des Beteiligten aber erfolgt ist." In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 25. April 2018 (Az. 9 A 16.16, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG im Hinblick auf die Systementscheidung des deutschen Gesetzgebers zugunsten des subjektiven Rechtsschutzes für konsequent und - aus den näher ausgeführten Gründen - für vereinbar mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) der UVP-Richtlinie halte.

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 7 B 1360/18

    Beschwerde eines Nachbarn gegen das "Hafencenter" im vorläufigen

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2020 - 3 S 2781/18

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in der Gestalt von

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2023 - 11 A 1227/17

    Schutzanspruch auf nachträglichen Lärmschutz im Hinblick auf das zu schützende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 LB 157/18

    Abschichtung; Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Aussetzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

  • OVG Hamburg, 30.08.2019 - 1 E 25/18

    Klage einer Privatperson gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2023 - 3 M 459/23

    Baurechtliche Abweichungsentscheidung für die Errichtung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 14 S 2056/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen; kein Vorliegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16

    Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Interesse des

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2022 - 8 S 847/21

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; fehlerhafte

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 11 D 93/19

    Rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Umbau des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2020 - 6 A 2.18

    OVG weist Klage von Umlandgemeinden gegen Änderung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20

    Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist

  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 22 A 18.40036

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Bahnstreckenneubau zwecks Anbindung an

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 54.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 8 A 18.40041

    Vorbringen von Einwendungen in einer Verbandsklage bei wasserrechtlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 194/21

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang - Versickerung über Rigole

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 11 D 343/21

    Plangenehmigung zur Änderung des Vorhabens 'Neubau der Bundesstraße B 54/62n

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • BVerwG, 04.09.2020 - 3 B 41.19

    Klagebefugnis von Individualklägern aus der UVP-Richtlinie 2011/92/EU

  • BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 16.21

    Beteiligung der Öffentlichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2021 - 8 A 2790/18

    Anforderungen an die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 5 S 817/17

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss betreffend Elektrifizierung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 K 22/19

    Planfeststellung für Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Anlage eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 8 A 10797/19

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte; Rügeberechtigung zur

  • VGH Hessen, 05.12.2019 - 2 C 1823/15

    Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 4 B 1092/21

    Baurechts-Bebauungsplan "Kaisergärten"

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2023 - 4 MR 1/23

    Ausbau der B 404 im Kreis Stormarn kann weitergehen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 - 2 L 7/20

    Planfeststellungsverfahren "Kiessandtagebau Bühne-Ost"

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 12.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VG Braunschweig, 07.08.2019 - 6 A 159/17

    Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse;

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 A 1.22

    Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 D 29/21

    Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung an den vorhandenen Trassen

  • VG Hannover, 26.10.2023 - 4 B 5339/22

    Abwägungsentscheidung; Ausfertigung; Baugenehmigung; Beteiligung Ortsrat;

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VG Münster, 28.04.2023 - 2 L 938/22

    Kein Baustopp für den Hafenmarkt in Münster

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

  • BVerwG, 03.09.2020 - 3 B 41.19

    Keine Auslegung der Verfahrensvorschriften des Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 4 S 20.938

    Nachbarschutz gegen Genehmigung für Erweiterung einer Nassauskiesung

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2023 - 4 KS 3/21

    Planfeststellungsbeschluss B 404

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2020 - 11 A 509/18

    Streit um die Planrechtfertigung eines Landesstraßenbedarfsplans; Reichweite der

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

  • VG Bayreuth, 27.07.2022 - B 7 K 21.703

    Schifffahrtsgenehmigung nach Verträglichkeitsprüfung für gewerbliche

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10
  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 1 MN 125/19

    Erforderlichkeit

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht

  • VG Koblenz, 21.07.2022 - 4 K 46/22

    Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

  • VG Arnsberg, 08.07.2021 - 7 K 553/17
  • VG Hamburg, 07.02.2023 - 15 K 8053/17

    Erfolglose Klage eines Anwohners auf Erlass von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

  • VG Hamburg, 14.12.2022 - 15 K 5372/17

    Erfolglose Klage eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum

  • VG Minden, 29.04.2020 - 2 K 7517/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht